Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Anwendungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der ISC Training & Assembly GmbH - nachfolgend ISC abgekürzt - und dem Kunden. Sie sind Bestandteil der Geschäftsbeziehung. Soweit auch der Kunde Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, gehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ISC vor, es sei denn, die Parteien vereinbaren schriftlich etwas anderes.
Darstellungen und Angaben, die die ISC in allgemeinen Unterlagen (Broschüren, Preislisten, Werbeanzeigen) oder im Internet verwendet, haben rein informatorischen Charakter und stellen keine Zusicherungen dar.
§ 2 Vertragsschluss
Verbindliche Angebote der ISC erfolgen ausschließlich schriftlich. Soweit sie keine abweichenden Angaben hinsichtlich der Angebotsgültigkeit enthalten, kann der Kunde die Annahme des Angebotes nur innerhalb von zehn Tagen ab Zugang des Angebotes erklären. Danach ist das Angebot verfallen.
Nach Annahme des Angebotes durch den Kunden sendet die ISC dem Kunden eine Auftragsbestätigung zu. Der Kunde wird diese aufmerksam prüfen und etwaige Abweichungen zu der Vereinbarung unverzüglich schriftlich mitteilen. Die Auftragsbestätigung stellt gegenüber einem Kunden, der kein Verbraucher ist, ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar.
Die ISC ist berechtigt, einzelne Verpflichtungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen.
§ 3 Preise
Der vom Kunden zu zahlende Preis ergibt sich aus der jeweiligen Vereinbarung. Sämtliche Preise verstehen sich in Euro und sind ohne Abzug zu leisten. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet. Pauschalpreise gelten nur im Zusammenhang mit den angebotenen Mengen und dem angebotenen Material. Sofern keine Pauschalpreise angeboten werden, werden die Arbeitsstunden nach tatsächlich geleisteten Stunden abgerechnet. Sollten bei Angebotserstellung, der kein Pauschalpreis zu Grunde liegt, seitens der ISC eine Schätzung der erforderlichen Stunden erfolgen, ist dies lediglich eine Vorplanung. Eventuell anfallende Mehrarbeitsstunden werden entsprechend Satz 2 gesondert berechnet. Dies gilt auch für Mehrarbeitsstunden auf Grund von Mengenerhöhung durch den Kunden. Kosten für eventuell benötigte Hubsteiger und / oder Krane sowie sonstige organisatorische Kosten (z.B. für Mastzugänge) sind in den Angeboten der ISC nicht enthalten und werden gesondert berechnet.
Vergütungen für werkvertragliche Leistungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Abnahme durch den Kunden zu zahlen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde diese unberechtigt verweigert. Im Übrigen sind Entgelte innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung zu begleichen. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn sie auf dem Konto der ISC eingegangen oder bei Scheckzahlung die Gutschrift vorbehaltlos erfolgt ist.
Wird ein Vertrag mit einem Unternehmer geschlossen, behält sich die ISC vor, Preise im Falle der Änderung von Wechselkursen, Zöllen, Steuern, Fracht- und Versicherungskosten und Einstandskosten (z.B. für Komponenten oder Serviceleistungen) mit Wirkung für zukünftige Geschäfte im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung entsprechend anzupassen. Dies gilt nicht für Verträge mit Festpreisabreden oder bei abweichenden Individualvereinbarungen.
§ 4 Verzug, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Der Kunde, der kein Verbraucher ist, kommt nach Ablauf der in § 3 genannten Zahlungsfrist in Verzug. Die ISC ist berechtigt, gegenüber Verbrauchern Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, im Übrigen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Die ISC kommt nur durch eine schriftliche Mahnung in Verzug. Die Mahnung darf frühestens zwei Wochen nach vereinbartem Leitungszeitpunkt erfolgen. Bei Verzug der ISC ist der Kunde verpflichtet, auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktreten und / oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder auf die Leistung bestehen möchte.
Die ISC ist bei Verzug berechtigt, ihre noch ausstehenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden nur gegen Vorauszahlung oder gegen Sicherheitsleistung in voller Höhe zu erbringen.
Der Kunde kann mit Gegenansprüchen nur aufrechnen, soweit sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückhaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Die ISC behält sich das Eigentum an von ihr gelieferter Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Kunden vor, auch wenn die gelieferte Ware selbst bereits bezahlt wurde. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen, zu verarbeiten oder umzugestalten.
Sofern der Kunde Verbraucher ist, behält sich die ISC das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
Ist der Kunde mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, darf der Kunde nicht mehr über die Ware verfügen.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware unterrichtet der Kunde die ISC unverzüglich. Der Kunde überreicht dazu die für eine Intervention erforderlichen Unterlagen. Die Unterrichtungspflicht besteht auch bei Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde Dritte bereits im Vorhinein auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention der ISC trägt der Kunde, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
Der Kunde tritt im Fall der Weiterveräußerung oder Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche der ISC aus der Geschäftsbeziehung die dem Kunden aus der Weiterveräußerung bzw. Vermietung entstehenden Forderungen gegen seine Kunden sicherungshalber ab. Die ISC nimmt diese Abtretung an. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder Verbindung mit einer anderen Sache ist die ISC Hersteller der neuen Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware. Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche der ISC gegen den Kunden um mehr als zwanzig Prozent, so gibt die ISC auf Verlangen des Kunden und nach Wahl der ISC Sicherheiten in entsprechendem Umfang frei.
§ 6 Gewährleistungsrechte
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen. Die Rüge erkennbarer Mängel muss spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eintreffen der Ware bzw. Beendigung der Dienstleistung geltend gemacht werden. Die Rüge versteckter Mängel ist nur rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung geltend gemacht wird.
Bei Werkleistungen setzen Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass dieser das Werk nach Abnahme bzw. Vollendung unverzüglich auf dessen Ordnungsgemäßheit untersucht. Die Rüge erkennbarer Mängel muss spätestens vier Wochen nach Abnahme bzw. Vollendung geltend gemacht werden. Die Rüge versteckter Mängel ist nur rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung gemacht wird. Die Mängelrüge muss schriftlich erfolgen
Bei Vorliegen eines Mangels ist die ISC nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Hierzu kann die ISC nach eigener Wahl die Untersuchung der Ware in den Räumlichkeiten des Kunden oder der ISC vornehmen. Die ISC erwirbt bei Austausch der Ware das Eigentum an der Getauschten.
Schlägt die gewählte Nacherfüllung fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar, wird sie von der ISC verweigert oder verzögert sie sich über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die die ISC zu vertreten hat, so kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Mängel an Teillieferungen berechtigen den Kunden jedoch nur dann zum Rücktritt vom Gesamtvertrag, wenn die übrigen Teillieferungen für ihn nicht von Interesse sind.
Mängelansprüche, die nicht auf Schadensersatz gerichtet sind, verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bzw. Abnahme des Werkes bzw. Abschluss der Dienstleistung. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung, bei einer Verletzung von Garantien oder in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Sofern wir im Rahmen des Unternehmerrückgriffs zwingend haften, gelten vorrangig die Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB.
Für Mängelansprüche, die auf Schadensersatz gerichtet sind, gilt zudem die Regelung des § 7.
Gewährleistungsrechte für Verbraucher
„Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass bei Beendigung der Dienstleistung offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von zwei Wochen ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder bei einer Verletzung von Garantien.
Erkennbare oder versteckte Mängel sind spätestens ein Jahr nach Beendigung anzuzeigen. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung oder bei einer Verletzung von Garantien.
Bei Werkverträgen setzen Mängelansprüche des Bestellers voraus, dass bei Abnahme offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von vier Wochen ab diesem Zeitpunkt geltend gemacht werden. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung, bei einer Verletzung von Garantien oder in dem Fall des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Erkennbare oder versteckte Mängel sind spätestens ein Jahr nach Abnahme anzuzeigen. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung, bei einer Verletzung von Garantien oder in dem Fall des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Die Rüge muss schriftlich erfolgen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Mängelansprüche, die nicht auf Schadenersatz gerichtet sind, verjähren bei gebrauchten Sachen ein Jahr, bei neuen Sachen zwei Jahre nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung, bei einer Verletzung von Garantien oder in dem Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Mängelansprüche, die nicht auf Schadenersatz gerichtet sind, verjähren ein Jahr nach Abnahme des Werkes / Beendigung der Dienstleistung. Dies gilt nicht bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung, bei einer Verletzung von Garantien oder in dem Fall des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Für Mängelansprüche, die auf Schadensersatz gerichtet sind, gilt zudem die Regelung des § 7.
§ 7 Begrenzung von Schadenersatzansprüchen
Die ISC haftet in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit der ISC, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die ISC dem Kunden nur nach dem Produkthaftungsgesetz, auf Grund einer übernommenen Garantie, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf = Kardinalpflichten).
Der Schadensersatzanspruch eines Kunden ist für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ebenfalls Ansprüche aus Produkthaftungsgesetz, übernommenen Garantien oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen sind.
Kommt es infolge einer von der ISC zu vertretenden Pflichtverletzung zu einem Verzögerungsschaden beim Kunden, beschränkt sich die Höhe des diesem zu ersetzenden Verzögerungsschadens bei leichter Fahrlässigkeit auf fünf Prozent des Auftragswertes der von der Verzögerung betroffenen Leistung. Ist der Kunde Unternehmer, beschränkt sich die Haftung der ISC für Verzugsschäden auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Beim Verlust von Daten und Informationen wird widerlegbar vermutet, dass sämtliche Schäden, die über den Schaden hinausgehen, der bei regelmäßiger und gefahrenentsprechender Herstellung von Sicherungskopien eingetreten wäre, auf ein Verschulden des Kunden zurückzuführen ist, soweit die Pflicht zur Herstellung von Sicherungskopien nach dem Vertrag nicht der ISC oblag.
Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper, oder Gesundheit des Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche ein Jahr nach ihrer Entstehung.
Im Falle von Streiks und höherer Gewalt trifft die ISC keine Ersatzpflicht bzgl. dadurch bedingter Verzugsschäden. Gleiches gilt, wenn der Kunde zumutbare Mitwirkungshandlungen unterlassen hat.
§ 8 Service
Serviceleistungen sind Handlungen, die zur Aufrechterhaltung der einmal erreichten, vertragsgemäßen Leistungs- und Funktionsfähigkeit eines von der ISC gelieferten oder installierten Produkts dienen und an diesem Produkt vorgenommen werden müssen bzw. können. Serviceleistungen werden durch die ISC oder von der ISC beauftragte Subunternehmer erbracht. Reaktionszeiten sind ungefähr vereinbart und können im Einzelfall (z. B. schwer erreichbarer Gerätestandort, fehlende Verfügbarkeit von Komponenten) variieren. Reaktionszeiten gelten nicht für Ersatzteile/Komponenten, die zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Produkts nicht unbedingt erforderlich sind, (z. B. Verkleidungsteile, Rahmen- und Gehäuseteile). Serviceleistungen können auch fernmündlich oder mittels E-Mail erbracht werden. Im Falle des Austauschs von Komponenten/Geräten erwirbt die ISC Training & Assembly GmbH mit dem Ausbau/Austausch Eigentum an den ausgebauten/ausgetauschten Komponenten/Geräten.
Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind die folgenden Leistungen nicht von Serviceleistungen umfasst: Fälle, in denen gemäß den vorstehenden Vorschriften Ansprüche aus Sachmängeln ausgeschlossen sind; Konfigurationsarbeiten; Arbeiten außerhalb üblicher Geschäftszeiten; Standortwechsel von Produkten; Instandhaltung; Ersatz von Verschleißteilen; Arbeiten, die nicht zur Instandsetzung erforderlich sind; Arbeiten die nicht am Produkt selbst vorgenommen werden können, sondern Eingriffe oder Zugriffe auf andere kundeneigene oder vom Kunden vorgehaltene Einrichtungen erfordern; Software- und/oder Datenübernahme; Beseitigung von beim Kunden auftretenden Computerviren. Für Drittprodukte gelten ausschließlich die Bestimmungen der Hersteller.
§ 9 Datenschutz und Geheimhaltung
Der Kunde willigt in die Erhebung, Speicherung, Nutzung, Weitergabe und ggf. Änderung seiner personenbezogenen Daten ein, soweit dies für die Abwicklung des Vertrages mit der ISC erforderlich ist. Die ISC ist insbesondere berechtigt, Kundendaten an Dienstleistungspartner weiterzugeben, wenn es die Auftragsabwicklung erfordert. Zu anderen Zwecken werden die Kundendaten nicht weitergegeben. Der Kunde kann seine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise widerrufen. Die ISC verpflichtet sich für diesen Fall, die personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen, sobald das Vertragsverhältnis vollständig abgewickelt ist.
Beide Parteien werden im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordene, als solche gekennzeichnete oder offensichtlich erkennbare Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung vertraulich behandeln.
§ 10 Änderung der Leistungszeit / Rücktritt
Die ISC behält sich vor, von ihrer zu erbringenden Leistung bei schlechter Wetterlage oder sonstiger, von der ISC nicht zu vertretender, insb. die Sicherheit ihrer Mitarbeiter oder des Kunden gefährdender Gründe, zurückzutreten oder diese zu verlegen. Dem Kunden steht frei, einen Ersatztermin zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten.
Die ISC ist berechtigt, im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung von der ISC nicht zu vertreten ist. Die ISC ist ferner berechtigt, im Falle einer erkennbaren erheblichen Vermögensverschlechterung des Kunden diesem bei eigener Vorleistungspflicht eine angemessene Frist zur Erfüllung Zug-um-Zug oder zur Sicherung der Leistung zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten.
§ 11 Obliegenheiten des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, der ISC alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen mitzuteilen, der ISC soweit erforderlich Zugang zu der Ware zu gewähren sowie notwendige Mitwirkungshandlungen zu erbringen. Es ist insbesondere zwingend erforderlich, dass zu den Außenstandorten ein gefahrloser und einwandfreier Zugang ohne Wartezeiten während der gesamten Leistungszeit ermöglicht wird. Sollten Schlüssel benötigt werden, sind diese vom Kunden zu beschaffen und während der gesamten Leistungszeit bereit zu halten. Notwendige Anmeldungen sind ebenfalls vom Kunden frühzeitig zu tätigen. Sollten Verzögerungen auftreten, die nicht im Verschulden von der ISC liegen, wird diese Zeit gesondert berechnet.
Kommt der Kunde diesen Obliegenheiten nicht nach, ist die ISC nicht zur Erbringung weiterer Erfüllungs- oder Gewährleistungshandlungen verpflichtet und kommt auch nicht in Verzug.
§ 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Rostock ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Der ISC bleibt vorbehalten, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
§ 13 Abtretung
Der Kunde ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der ISC berechtigt, Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit der ISC abzutreten. Eine Abtretung hat der Kunde der ISC unverzüglich anzuzeigen.
§ 14 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG liegt unter Sicherheitsnummer 05415410 vor. Diese kann als Kopie von unserer Webseite unter http://www.isc-ta.com im Bereich Impressum heruntergeladen werden.